Prolongations­angebot der Hausbank prüfen: Diese 7 Punkte entscheiden

Erstellt · Aktualisiert · Christian Sperling

Persönlich klären

Deine Zinsbindung läuft aus?

Wir vergleichen das Angebot Deiner Bank mit über 600 Banken. Ersteinschätzung am Telefon, 15 Minuten, kostenlos und unverbindlich.

Irgendwann liegt es im Briefkasten: das Schreiben Deiner Bank zum Ende der Zinsbindung. Es sieht aus wie eine Formsache, eine Unterschrift und alles läuft weiter. Tatsächlich entscheidest Du mit dieser Unterschrift über die Kosten der nächsten fünf bis fünfzehn Jahre Deiner Anschlussfinanzierung. Dieser Ratgeber zeigt, wie Du das Angebot liest.

Was die Bank Dir mitteilen muss

Bei einem Verbraucherdarlehen mit fester Zinsbindung, die vor der vollständigen Rückzahlung endet, muss die Bank Dich spätestens drei Monate vor Ende der Zinsbindung unterrichten, ob sie zu einer neuen Zinsbindung bereit ist. Ist sie bereit, muss das Schreiben den angebotenen Sollzins enthalten (§ 493 Abs. 1 BGB).

Endet Dein ganzer Vertrag mit der Zinsbindung, muss die Bank Dir außerdem drei Monate vorher mitteilen, ob sie das Darlehen fortführt. Ist sie bereit, nennt sie zusätzlich alle Pflichtangaben eines neuen Kreditangebots (§ 493 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 491a Abs. 1 BGB). Die drei Monate sind eine Untergrenze, keine Empfehlung. Viele Banken melden sich früher, manche erst kurz vor der Frist. Du kannst das Angebot jederzeit selbst anfragen.

Sieben Punkte, die Du prüfen solltest

PrüfpunktWorauf Du achtest
1. Sollzins und effektiver JahreszinsBeide Werte nennen lassen. Vergleiche nur Angebote mit gleicher Zinsbindung.
2. ZinsbindungPasst die Dauer zu Deinen Plänen, etwa zum Rentenbeginn? Angebote mit fünf Jahren sind mit zehnjährigen nicht direkt vergleichbar.
3. RestschuldStimmt der Betrag mit Deiner letzten Jahresmitteilung und den seither gezahlten Raten überein?
4. Tilgung und RateBleibt die Rate gleich, sinkt bei höherem Zins die Tilgung. Rechne aus, wie lange Du dann noch zahlst.
5. Sondertilgung und TilgungssatzwechselÜbernimmt die Bank diese Rechte aus dem alten Vertrag? Jetzt kannst Du sie neu verhandeln.
6. AnnahmefristBis wann gilt das Angebot? Gilt der Zins fest bis zum Stichtag?
7. NebenbedingungenGebühren, Pflicht zu weiteren Produkten oder Änderungen an der Sicherheit.

Rate und Tilgung zusammen prüfen

Eine niedrige Rate im Angebot sieht gut aus, heißt aber oft nur: weniger Tilgung und mehr Jahre Schulden. Prüfe deshalb immer den Tilgungssatz. Ein Beispiel: 233.600 € Restschuld (Grundbeispiel: 300.000 € zu 2,0 % und 2 % Tilgung), neuer Sollzins 4,39 %. Mit 1,5 % Tilgung, der Untergrenze vieler Banken nach unserem Bankenvergleich, zahlst Du 1.147 € im Monat, mit 2 % Tilgung 1.244 €. Was das für Restschuld und Laufzeit heißt, zeigt der Ratgeber Zinsschock bei der Anschlussfinanzierung.

Rechenbeispiel, kein Angebot. Deine eigenen Werte rechnest Du im Anschluss-Rechner nach.

Was passiert, wenn Du nicht reagierst

Was nach dem Ende der Zinsbindung ohne neue Vereinbarung gilt, steht in Deinem Darlehensvertrag. Je nach Vertrag wird die Restschuld zum Stichtag fällig, oder das Darlehen läuft zu einem veränderlichen Zins weiter. Ein Darlehen mit veränderlichem Zins kannst Du jederzeit mit drei Monaten Frist kündigen (§ 489 Abs. 2 BGB). Lies die Klausel zum Ende der Sollzinsbindung, bevor die Annahmefrist abläuft. Wer zum Stichtag wechseln will und einen Vertrag hat, der über die Zinsbindung hinausläuft, kündigt spätestens einen Monat vorher (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Schweigen nimmt Dir also nicht die Wahl, aber die Zeit für einen ruhigen Vergleich.

Achtung bei der Zehn-Jahres-Frist

Unterschreibst Du eine Prolongation, beginnt die Frist für das gesetzliche Kündigungsrecht nach zehn Jahren neu. Maßgeblich ist dann der Zeitpunkt der neuen Vereinbarung über Zins oder Laufzeit (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Das betrifft Dich nur, wenn die neue Zinsbindung länger als zehn Jahre läuft. Dann kannst Du frühestens zehn Jahre nach der Unterschrift mit sechs Monaten Frist kündigen, auch wenn Du das Kündigungsrecht aus dem alten Vertrag schon erreicht hattest. Bei einer neuen Zinsbindung bis zehn Jahre kündigst Du ohnehin zu ihrem Ende. Mehr dazu im Ratgeber Kündigung nach 10 Jahren.

Deine Situation ist anders? Im kostenlosen Erstgespräch rechnen wir sie konkret durch.

Termin buchen →

Schon unterschrieben: Kannst Du widerrufen?

Das hängt von Deinem Vertrag ab. Bei vielen Baufinanzierungen sagt die Bank das Darlehen von Anfang an für die ganze Laufzeit zu, nur der Zins gilt für einen Abschnitt. Vereinbarst Du dann nur einen neuen Zins, entsteht kein neuer Darlehensvertrag und damit kein gesetzliches Widerrufsrecht (BGH, Urteil vom 28.05.2013, XI ZR 6/12). Endet Dein Vertrag dagegen mit der Zinsbindung, ist die Verlängerung ein neuer Darlehensvertrag. Dann hast Du in der Regel 14 Tage Widerrufsrecht (§ 495 Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB). Auch ein Darlehen bei einer anderen Bank ist ein neuer Vertrag. Verlass Dich nicht auf den Widerruf, sondern vergleiche vor der Unterschrift.

Beispiel: Zwei Angebote richtig nebeneinanderlegen

Ein Vergleich ist nur fair, wenn die Eckdaten übereinstimmen. Das folgende Beispiel zeigt, warum die Rate allein täuscht. Restschuld 233.600 €, zehn Jahre Zinsbindung:

EckdatenAngebot HausbankMarktangebot
Sollzins4,39 %4,09 %
Anfängliche Tilgung1,5 %2,0 %
Monatsrate1.147 €1.186 €
Restschuld nach 10 Jahrenrund 189.700 €rund 176.000 €

Das Angebot der Hausbank hat die niedrigere Rate, weil es weniger tilgt. Nach zehn Jahren stehst Du damit mit rund 13.700 € mehr Restschuld da. Davon gehen rund 7.900 € auf den niedrigeren Zins des Marktangebots zurück. Die übrigen rund 5.800 € entstehen, weil Du beim Marktangebot rund 39 € im Monat mehr zahlst, in zehn Jahren zusammen rund 4.700 €. Weil dieses Geld früher tilgt, sparst Du darauf zusätzlich Zinsen. Deshalb gilt: Vergleiche immer bei gleicher Zinsbindung und gleicher Monatsrate.

Rechenbeispiel, kein Angebot. Zinsannahme wie auf allen Seiten zur Anschlussfinanzierung: Rendite 10-jähriger Bundeswertpapiere plus 0,9 Prozentpunkte, Stand 12.10.2026, kein Marktzins. Das Marktangebot liegt 0,3 Prozentpunkte darunter. Monatliche Zahlung und Verrechnung.

Checkliste vor der Unterschrift

  • Restschuld zum Stichtag mit der Jahresmitteilung abgeglichen
  • Sollzins und effektiver Jahreszins schriftlich
  • Zinsbindung passend zur Lebensplanung
  • Tilgung so gewählt, dass die Restschuld am Ende der Zinsbindung tragbar ist
  • Sondertilgung und Tilgungssatzwechsel geregelt
  • mindestens ein Marktangebot mit gleicher Zinsbindung und gleicher Monatsrate zum Vergleich
  • Annahmefrist und Stichtag im Kalender

So kommst Du zum besseren Angebot

  • Früh anfragen: Spätestens zwölf Monate vor Ende der Zinsbindung. Dann bleibt Zeit für Vergleich und Wechsel.
  • Vergleich mit gleichen Eckdaten: Gleiche Zinsbindung und gleiche Monatsrate, dazu gleiche Sondertilgungsrechte. Nur so ist der Zins vergleichbar.
  • Alternativangebot holen: Wir stellen das Angebot Deiner Bank gegen über 600 Banken. Ist eine andere Bank besser, übernehmen wir den Wechsel. Ist Deine Bank vorn, weißt Du sicher, dass Du nichts verschenkst.
  • Kündigungsrecht kennen: Zum Ende der Zinsbindung kannst Du mit einem Monat Frist kündigen (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Du bist also nicht an das Angebot Deiner Bank gebunden.
  • Zeitplan im Blick: Ein Wechsel braucht einige Wochen. Wer erst mit dem Schreiben drei Monate vorher beginnt, hat wenig Spielraum.

Ob sich statt der Verlängerung ein Wechsel lohnt, zeigt der Ratgeber Prolongation oder Umschuldung.

Unsere Einordnung aus der Beratungspraxis: Nach unserer Erfahrung rechnen viele Hausbanken beim Verlängerungsangebot mit dem Objektwert von damals. Eine neue Bank bewertet Deine Immobilie nach heutigem Stand und sieht, wie viel Du schon getilgt hast. Schick uns das Schreiben Deiner Bank, wir prüfen es und stellen es gegen über 600 Banken. Angebot prüfen lassen.

Häufige Fragen

Wann muss sich meine Bank melden?

Spätestens drei Monate vor Ende der Zinsbindung muss Dir Deine Bank mitteilen, ob sie eine neue Zinsbindung vereinbaren will. Ist sie dazu bereit, nennt sie den angebotenen Sollzins (§ 493 Abs. 1 BGB). Endet Dein ganzer Vertrag mit der Zinsbindung, muss sie außerdem alle Pflichtangaben eines neuen Kreditangebots nennen (§ 493 Abs. 2 BGB).

Muss ich das Angebot meiner Bank annehmen?

Nein. Du kannst mit einem Monat Frist zum Ende der Zinsbindung kündigen und zu einer anderen Bank wechseln (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt dafür nicht an.

Muss ich das Prolongationsangebot annehmen?

Nein. Es ist ein Vorschlag Deiner Bank. Zum Ende der Zinsbindung kannst Du mit einem Monat Frist kündigen und zu einer anderen Bank wechseln (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Unterschreib erst, wenn Du ein Alternativangebot mit gleicher Zinsbindung und gleicher Monatsrate daneben gelegt hast.

Was passiert, wenn ich nicht reagiere?

Das regelt Dein Darlehensvertrag. Je nach Vertrag wird die Restschuld zum Stichtag fällig, oder das Darlehen läuft mit veränderlichem Zins weiter. Diesen Zins kannst Du jederzeit mit drei Monaten Frist kündigen (§ 489 Abs. 2 BGB). Reagiere trotzdem rechtzeitig vor dem Stichtag, dann bleibt Zeit für den Vergleich.

Kann ich eine unterschriebene Prolongation widerrufen?

Nur, wenn die Verlängerung ein neuer Darlehensvertrag ist. Läuft Dein Vertrag weiter und vereinbarst Du nur einen neuen Zins, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht (BGH, Urteil vom 28.05.2013, XI ZR 6/12). Endet Dein Vertrag mit der Zinsbindung, hast Du in der Regel 14 Tage Widerrufsrecht (§ 495 Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB).

Die Zinssätze der Rechenbeispiele folgen unserer Zinsannahme (Rendite 10-jähriger Bundeswertpapiere plus 0,9 Prozentpunkte) und sind kein Marktzins. Bankgrenzen und Erfahrungswerte sind Praxiswerte aus unserem Bankenvergleich, keine amtlichen Angaben. Sie unterscheiden sich je Institut und Einzelfall. Rechenbeispiele sind unverbindlich und kein Angebot.

Bereit für den nächsten Schritt? Buch Deine Ersteinschätzung im Kalender: 15 Minuten am Telefon, kostenlos.

Termin buchen →

Nächster Schritt

Quellen und Stand
  • § 493 Abs. 1 BGB: Unterrichtung spätestens drei Monate vor Ende der Zinsbindung, mit angebotenem Sollzins
  • § 493 Abs. 2 BGB und § 491a Abs. 1 BGB: Mitteilung zur Fortführung bei Vertragsende, mit Pflichtangaben
  • § 489 Abs. 1 BGB: Kündigung zum Ende der Zinsbindung, Neubeginn der Zehn-Jahres-Frist bei neuer Vereinbarung
  • § 489 Abs. 2 BGB: Kündigung eines Darlehens mit veränderlichem Zins
  • § 495 Abs. 1 BGB und § 355 Abs. 2 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen, 14 Tage
  • BGH, Urteil vom 28.05.2013, XI ZR 6/12: kein Widerrufsrecht bei reiner Zinsanpassung im laufenden Vertrag (unechte Abschnittsfinanzierung)
  • Zinsannahme: Deutsche Bundesbank, Rendite 10-jähriger Bundeswertpapiere, plus 0,9 Prozentpunkte, Stand 12.10.2026
  • Rechenbeispiele: eigene Berechnung, Annuitätendarlehen mit monatlicher Zahlung und Verrechnung
  • Stand 13.10.2026

Weiterlesen

Kostenloses Erstgespräch