KfW 458: Heizungsförderung mit bis zu 70 Prozent Zuschuss

Erstellt · Aktualisiert · Christian Sperling

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Der Heizungstausch läuft seit 2024 ausschließlich über die KfW, nicht mehr über das BAFA. Wer die Reihenfolge einhält, sichert sich bis zu 70 Prozent Zuschuss (Selbstnutzer mit geringem Einkommen bis zu 80 Prozent), wer sie verwechselt, verliert die Förderung komplett. Die Bedingungen gelten seit dem 21.07.2026, Anträge bis zum 20.07.2026 laufen nach den alten Regeln.

Bin ich förderberechtigt?

Antragsberechtigt sind private Eigentümer von Bestandsgebäuden, deren Bauantrag oder Bauanzeige mindestens 5 Jahre zurückliegt. Neubauten sind ausgeschlossen. Sowohl Selbstnutzer als auch Vermieter können die Grundförderung erhalten, einzelne Boni sind aber an Selbstnutzung gebunden.

Bist Du als natürliche Person im Grundbuch eingetragen, läuft Dein Antrag über Produkt 458. Bist Du als GbR oder andere Personengesellschaft eingetragen, greift stattdessen Produkt 459 für Unternehmen.

Die neue Heizung muss mindestens 65 Prozent des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien decken. Für die Grundförderung selbst gibt es keine Einkommensgrenze, die Grenze betrifft nur den Einkommensbonus.

Wie viel Förderung ist möglich?

Baustein Satz Voraussetzung
Grundförderung 30 % jeder Eigentümer, Heizung mit ≥65 % erneuerbaren Energien
Klimageschwindigkeitsbonus 16 % nur Selbstnutzer: funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung wird ausgetauscht und entsorgt; sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 Punkte, ab 01.08.2028 entfällt er
Einkommensbonus 10, 30 oder 40 % nur Selbstnutzer: 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 € zu versteuerndes Haushaltseinkommen; mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind unter 18 verschieben sich die Grenzen um 10.000 € nach oben
Effizienzbonus, Emissionsminderungszuschlag entfallen seit 21.07.2026 nicht mehr beantragbar
Wertschöpfungsbonus geplant ab 1. Quartal 2027 für Wärmepumpen aus EU-Produktion, Details vom Ministerium noch nicht veröffentlicht

Alle Boni sind kombinierbar, die Gesamtförderung ist aber auf 70 Prozent der förderfähigen Kosten gedeckelt; nur Selbstnutzer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 € (mit Kind bis 40.000 €) erreichen 80 Prozent. Förderfähige Kosten werden bis maximal 28.000 € für die erste Wohneinheit anerkannt, macht in der Spitze 19.600 € (70 %) bzw. 22.400 € (80 %) Zuschuss. Bei Mehrfamilienhäusern kommen 15.000 € je zweiter bis sechster Wohneinheit und 8.000 € je weiterer Einheit hinzu, verteilt zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten. Ab dem 01.02.2027 sinkt der Höchstbetrag der ersten Wohneinheit halbjährlich um 750 €.

Der Einkommensbonus wird anhand der Steuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragstellung geprüft, für Anträge 2026 also 2024 und 2023. Die Nachweise für den neuen Einkommensbonus nimmt die KfW voraussichtlich erst ab Januar 2027 entgegen. Bei Mehrfamilienhäusern und WEGs beantragt der Selbstnutzer Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus per Zusatzantrag innerhalb von 6 Monaten nach der Zusage.

Deine Situation ist anders? Im kostenlosen Erstgespräch rechnen wir sie konkret durch.

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Was wird gefördert, was nicht?

Förderfähig sind Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasseheizungen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Auch Umfeldmaßnahmen sowie Fachplanung und Baubegleitung können mitgefördert werden. Fossile Heizungen (Öl, Gas) sind grundsätzlich ausgeschlossen, außer als abgelöste Altanlage im Rahmen des Klimageschwindigkeitsbonus.

Eigenleistungen sind bei KfW 458 nur eingeschränkt ansetzbar, anders als etwa bei KfW 124. Rechnungen und Nachweise von Fachunternehmen sind die Regel.

Kombinierbar mit anderen Programmen?

Ja. Der Ergänzungskredit 358/359 finanziert den nicht durch Zuschuss gedeckten Eigenanteil, bis zu 120.000 € je Wohneinheit, nur in Kombination mit einer bewilligten Zuschusszusage. Auch eine Kombination mit KfW 261 für parallel laufende Gebäudehüllen-Maßnahmen ist möglich, solange keine Doppelförderung derselben Maßnahme entsteht.

Eine vollständige Übersicht aller Kombinationsregeln liefert der Ratgeber Förderprogramme kombinieren.

Antragsweg und Fristen

Die Antragslogik unterscheidet sich von den meisten anderen KfW-Programmen: Erst brauchst Du einen Energieeffizienz-Experten oder ein Fachunternehmen, das die Bestätigung zum Antrag (BzA) mit einer 15-stelligen BzA-ID erstellt. Damit schließt Du mit dem Fachbetrieb einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung zur Förderzusage. Erst danach stellst Du den Antrag online im Portal „Meine KfW“, nicht über die Hausbank.

Die häufigste und teuerste Fehlerquelle: Wer den Handwerker vor der Antragstellung verbindlich beauftragt, verliert den Zuschuss vollständig. Der Vertrag mit aufschiebender Bedingung ist deshalb zwingend, bevor überhaupt ein Antrag möglich ist.

Nach Zusage hast Du 36 Monate Zeit für die Umsetzung. Danach stellt der Experte oder das Fachunternehmen die Bestätigung nach Durchführung (BnD) aus, die Nachweise sind innerhalb von 6 Monaten nach der letzten Rechnung einzureichen.

Unsere Einordnung aus der Beratungspraxis: Die Reihenfolge entscheidet bei 458 über alles, nicht die Technik. Wir sehen regelmäßig Fälle, in denen ein an sich förderfähiges Vorhaben scheitert, weil der Vertrag ohne aufschiebende Bedingung unterschrieben wurde. Kläre die Finanzierung des Eigenanteils über den Ergänzungskredit mit uns, bevor der Fachbetrieb den Auftrag bekommt. Fördercheck im Erstgespräch.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Heizungsförderung?

30 Prozent Grundförderung für jeden Eigentümer, mit Boni bis maximal 70 Prozent. Selbstnutzer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro, mit Kind bis 40.000 Euro, erreichen 80 Prozent. Förderfähig sind höchstens 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, also bis zu 22.400 Euro Zuschuss.

Welche Boni gibt es bei KfW 458?

Den Klimageschwindigkeitsbonus mit 16 Prozent, nur für Selbstnutzer, und den Einkommensbonus mit 10, 30 oder 40 Prozent, ebenfalls nur für Selbstnutzer. Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag sind seit dem 21.07.2026 nicht mehr beantragbar.

Wer bekommt den Klimageschwindigkeitsbonus?

Nur Selbstnutzer, die eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung austauschen und entsorgen. Ab dem 01.02.2027 sinkt er halbjährlich um 4 Punkte, ab dem 01.08.2028 entfällt er.

In welcher Reihenfolge muss ich vorgehen?

Erst erstellt ein Energieeffizienz-Experte oder Fachunternehmen die Bestätigung zum Antrag mit 15-stelliger BzA-ID. Damit schließt Du den Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung. Erst danach stellst Du den Antrag im Portal Meine KfW, nicht über die Hausbank.

Was passiert bei falscher Reihenfolge?

Wer den Handwerker vor der Antragstellung verbindlich beauftragt, verliert den Zuschuss vollständig. Der Vertrag mit aufschiebender Bedingung ist deshalb zwingend, bevor überhaupt ein Antrag möglich ist. Das ist die häufigste und teuerste Fehlerquelle.

Welche Heizungen sind förderfähig?

Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasseheizungen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Die neue Heizung muss mindestens 65 Prozent des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien decken. Öl- und Gasheizungen sind ausgeschlossen.

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Nächster Schritt

Quellen und Stand
  • KfW, Merkblatt Heizungsförderung für Privatpersonen (458) (PDF)
  • KfW, Programmseite Heizungsförderung für Privatpersonen. Wohngebäude (458), Förderbedingungen seit 21.07.2026, abgerufen 12.09.2026
  • KfW, Merkblatt Heizungsförderung für Privatpersonen. Wohngebäude (458)
  • BAFA, Kurzmeldung 09.07.2026: Anpassungen der BEG zum 21. Juli 2026
  • Offizielle Programmseite: KfW

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