BAFA-Förderung: Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

Erstellt · Aktualisiert · Christian Sperling

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Welche Förderung passt zu Deinem Vorhaben?

Wir prüfen Programme und Reihenfolge der Anträge, bevor Du den ersten Antrag stellst. Ersteinschätzung am Telefon, 15 Minuten, kostenlos und unverbindlich.

Wer nicht komplett zum Effizienzhaus saniert, sondern gezielt Fenster tauscht oder dämmt, bekommt vom BAFA einen direkten Zuschuss, ohne die strengen Anforderungen einer Komplettsanierung.

Bin ich förderberechtigt?

Antragsberechtigt sind Eigentümer, Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften von Bestandsgebäuden, deren Bauantrag mindestens 5 Jahre zurückliegt. Mieter und Pächter können ebenfalls Antragsteller sein, benötigen aber die Zustimmung des Eigentümers. Keine Einkommensgrenze.

Wichtige Abgrenzung: Der Austausch der Heizung selbst läuft seit 2024 nicht mehr über das BAFA, sondern über die KfW (Programm 458). Das BAFA bleibt zuständig für Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizungserzeuger) und Heizungsoptimierung wie den hydraulischen Abgleich.

Mindestinvestition je Maßnahme: 300 € brutto.

Wie viel Förderung ist möglich?

Merkmal Ohne iSFP Mit iSFP
Fördersatz 15 % 15 % bis 30.000 € Kosten, 20 % auf den Teil darüber
Förderfähige Kosten je WE (erste Wohneinheit) bis 30.000 € bis 60.000 €
Maximaler Zuschuss je Antrag 4.500 € 10.500 € (4.500 € + 20 % von 30.000 €)
Fachplanung/Baubegleitung 50 % auf förderfähige Ausgaben bis 5.000 € (EFH/ZFH), also bis 2.500 € Zuschuss; MFH ab 3 Wohneinheiten 2.000 € je Wohneinheit, max. 20.000 € gleich

Seit der BEG-Anpassung zum 21.07.2026 wirkt der iSFP-Bonus anders als vorher: Die 5 Prozentpunkte gibt es erst ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von 30.000 € (bei Mehrfamilienhäusern ab der Summe der Höchstgrenzen ohne iSFP) und nur auf den Betrag, der diese Schwelle übersteigt; Kosten aus mehreren Anträgen werden nicht addiert. Der zweite Hebel bleibt: Die förderfähige Kostenobergrenze verdoppelt sich auf 60.000 € für die erste Wohneinheit (30.000 € je zweiter bis sechster, 15.000 € ab der siebten). Bei einer Maßnahme über 60.000 € macht das den Unterschied zwischen 4.500 € und 10.500 € Zuschuss. Ab voraussichtlich dem 1. Quartal 2027 kommt für Dämmmaßnahmen an Worst Performing Buildings ein zusätzlicher Bonus, Voraussetzung ist ein geförderter iSFP.

Was wird gefördert, was nicht?

Förderfähig sind Dämmung der Gebäudehülle (Außenwand, Dach, Geschossdecke, Boden), Fenster- und Haustürtausch, sommerlicher Wärmeschutz, sowie Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung. Technische Mindestanforderungen gelten je Bauteil, etwa U-Wert ≤0,95 W/(m²K) bei neuen Fenstern oder U-Wert ≤0,20 W/(m²K) bei der Außenwanddämmung. Auch Umfeldmaßnahmen wie die Sanierung des Heizraums oder Demontagearbeiten zählen dazu.

Nicht förderfähig: der Heizungstausch selbst (KfW 458), Neubauten. Eine Maßnahme darf nur einmal gefördert werden, keine Doppelförderung.

Kombinierbar mit anderen Programmen?

Ja, mit einem KfW-Kredit zur Finanzierung des Eigenanteils, etwa dem Ergänzungskredit 358/359, sofern eine Zuschusszusage vorliegt. Auch die Kombination mit regionalen Förderprogrammen ist unter Beachtung der Obergrenzen möglich. Nicht kombinierbar mit dem Steuerbonus nach § 35c EStG für dieselbe Maßnahme, hier musst Du Dich für einen Weg entscheiden.

Eine vollständige Übersicht aller Kombinationsregeln liefert der Ratgeber Förderprogramme kombinieren.

Fördersätze und Höchstgrenzen je Wohneinheit

Der Zuschuss berechnet sich aus zwei Größen: dem Fördersatz und der Obergrenze der förderfähigen Ausgaben. Beide gelten je Wohneinheit und je Kalenderjahr.

WohneinheitFörderfähige Ausgaben, ohne iSFPMit iSFP
1. Wohneinheit30.000 €60.000 €
2. bis 6. Wohneinheitje 15.000 €je 30.000 €
ab der 7. Wohneinheitje 8.000 €je 15.000 €

Der Grundfördersatz liegt bei 15 Prozent. Die Mindestinvestition beträgt 300 Euro brutto, kleinere Vorhaben sind nicht förderfähig. Aus 30.000 Euro förderfähigen Ausgaben werden damit 4.500 Euro Zuschuss, aus 60.000 Euro mit iSFP höchstens 10.500 Euro, weil der Bonus nur oberhalb der Schwelle greift.

Der iSFP-Bonus seit dem 21. Juli 2026

Bis Juli 2026 gab es fünf Prozentpunkte zusätzlich auf die gesamten förderfähigen Ausgaben. Seit der Anpassung gilt der Bonus nur noch für den Teil des Investitionsvolumens, der 30.000 Euro übersteigt. Kosten aus mehreren Anträgen werden dafür nicht zusammengerechnet.

Zwei Rechenbeispiele

Fall A, 25.000 Euro Maßnahmenvolumen mit iSFP. Die Schwelle ist nicht erreicht. Es bleiben 15 Prozent, also 3.750 Euro. Der iSFP bringt hier keinen höheren Satz, wohl aber die verdoppelte Kostenobergrenze für spätere Maßnahmen.

Fall B, 50.000 Euro Maßnahmenvolumen mit iSFP. Auf die ersten 30.000 Euro gibt es 15 Prozent, also 4.500 Euro. Auf die übersteigenden 20.000 Euro gibt es 20 Prozent, also 4.000 Euro. Zusammen 8.500 Euro. Ohne iSFP wären es 4.500 Euro gewesen, weil die Kosten oberhalb von 30.000 Euro gar nicht erst förderfähig wären.

Rechenbeispiele auf Grundlage der geltenden Fördersätze, kein Anspruch auf Bewilligung im Einzelfall.

Daraus folgt eine klare Reihenfolge: Wer ohnehin über 30.000 Euro investiert, sollte den iSFP vor dem ersten Antrag erstellen lassen. Wer darunter bleibt, entscheidet nach der Kostenobergrenze und nach dem Nutzen des Fahrplans für die Reihenfolge der Maßnahmen.

Die vier Gruppen förderfähiger Maßnahmen

GruppeWas dazugehörtFördersatz
GebäudehülleDämmung von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen, Erneuerung von Fenstern, Türen und Toren, Vorhangfassaden, außenliegender Sonnenschutz mit Tageslichtversorgung15 %, mit iSFP 20 % oberhalb der Schwelle
Anlagentechnik außer HeizungEinbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen mit Wärme- oder Kälterückgewinnung, digitale Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung15 %, mit iSFP 20 % oberhalb der Schwelle
Heizungsoptimierunghydraulischer Abgleich samt Heizkurve, Pumpentausch, Heizkörper, Rohrleitungsdämmung, Pufferspeicher, Flächenheizung, Mess- und Regelungstechnik15 %, Sonderfall Biomasse siehe unten
Fachplanung und BaubegleitungLeistungen des Energieeffizienz-Experten von der Planung bis zur Abnahme50 %

Heizungsoptimierung im Detail

Diese Gruppe wird häufig übersehen, obwohl sie die günstigste ist. Gefördert wird die Verbesserung der vorhandenen Anlage, nicht der Austausch des Wärmeerzeugers. Ein neuer Kessel oder eine Wärmepumpe laufen über KfW 458.

  • Die Heizungsanlage muss älter als zwei Jahre sein.
  • Bei fossilen Brennstoffen darf sie nicht älter als 20 Jahre sein.
  • Der hydraulische Abgleich ist Voraussetzung, nicht Kür.
  • Beauftragt werden kann ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmen.
  • Für Biomasseheizungen gibt es 50 Prozent auf Maßnahmen zur Staubminderung, sofern die Emissionen um mindestens 80 Prozent sinken.

Fachplanung und Baubegleitung

Die Leistungen des Energieeffizienz-Experten werden mit 50 Prozent bezuschusst. Die förderfähigen Ausgaben sind begrenzt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern, also bis 2.500 Euro Zuschuss. Bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten sind es 2.000 Euro je Wohneinheit, höchstens 20.000 Euro.

Diese Förderung läuft neben der Maßnahmenförderung und zehrt deren Obergrenze nicht auf. Sie zu übergehen kostet bares Geld, weil der Experte für die meisten Maßnahmen ohnehin Pflicht ist.

Rechenbeispiel Mehrfamilienhaus

Angenommen: Ein Haus mit acht Wohneinheiten, Fassadendämmung und Fenstertausch, iSFP liegt vor, Gesamtkosten 210.000 Euro.

Die förderfähigen Ausgaben summieren sich auf 60.000 Euro für die erste Wohneinheit, fünfmal 30.000 Euro für die Einheiten zwei bis sechs und zweimal 15.000 Euro ab der siebten, zusammen 240.000 Euro. Die tatsächlichen Kosten von 210.000 Euro liegen darunter und sind damit vollständig förderfähig. Auf die ersten 30.000 Euro entfallen 15 Prozent, auf die restlichen 180.000 Euro 20 Prozent. Das ergibt 4.500 Euro plus 36.000 Euro, also 40.500 Euro Zuschuss. Dazu kommt die Baubegleitung mit 50 Prozent auf bis zu 16.000 Euro förderfähige Ausgaben.

Rechenbeispiel, kein Angebot. Maßgeblich sind der Bescheid des BAFA und die tatsächlich anerkannten Ausgaben.

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BAFA oder KfW: wer ist wofür zuständig

Die häufigste Verwechslung im Fördergeschäft. Seit der Reform 2024 sind die Zuständigkeiten getrennt, und ein Antrag beim falschen Haus kostet Zeit.

VorhabenZuständigForm
Dämmung, Fenster, Türen, SonnenschutzBAFA, BEG EMZuschuss
Lüftungsanlage, digitale OptimierungBAFA, BEG EMZuschuss
Heizungsoptimierung ohne neuen WärmeerzeugerBAFA, BEG EMZuschuss
Fachplanung und BaubegleitungBAFA, BEG EMZuschuss, 50 %
Neue Heizung, etwa Wärmepumpe oder PelletkesselKfW 458Zuschuss
Komplettsanierung zum EffizienzhausKfW 261Kredit mit Tilgungszuschuss
Ergänzungskredit zur ZuschussförderungKfW 358 und 359Kredit

Wer eine Komplettsanierung plant, entscheidet sich zwischen zwei Wegen: Einzelmaßnahmen nacheinander über das BAFA, oder das Effizienzhaus in einem Zug über KfW 261. Beides gleichzeitig für dieselbe Maßnahme geht nicht. Welche Reihenfolge in Deinem Fall mehr bringt, hängt vom Zustand des Gebäudes und vom Budget ab. Die Regeln dazu stehen im Ratgeber Förderprogramme kombinieren.

Was nicht gefördert wird

  • Neubauten. Der Bauantrag muss mindestens fünf Jahre zurückliegen.
  • Der Austausch des Wärmeerzeugers, dafür ist KfW 458 zuständig.
  • Eigenleistung. Gefördert werden Material und die Rechnung des Fachunternehmens, nicht die eigene Arbeitszeit.
  • Maßnahmen unter 300 Euro brutto.
  • Kosten, die vor dem Antrag beauftragt wurden.
  • Reine Instandhaltung ohne energetische Wirkung, etwa ein neuer Anstrich ohne Dämmung.

Nicht förderfähige Anteile einer Rechnung müssen getrennt ausgewiesen sein. Eine Sammelrechnung ohne Aufteilung führt regelmäßig zu Rückfragen und verzögert die Auszahlung.

Die Alternative: Steuerbonus nach § 35c EStG

Wer den Zuschuss nicht beantragt, kann dieselbe Maßnahme steuerlich geltend machen. Beides zusammen ist ausgeschlossen: Sobald ein Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen für die Maßnahme fließt, entfällt der Steuerbonus für dieselben Kosten vollständig. Die Entscheidung fällt also vor dem Antrag, nicht danach.

Begünstigt sind energetische Maßnahmen an einem selbst bewohnten Gebäude, das bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Der Abzug erfolgt direkt von der Steuerschuld, verteilt über drei Jahre.

JahrAnteil der KostenHöchstbetrag
Jahr des Abschlusses7 Prozent14.000 Euro
Folgejahr7 Prozent14.000 Euro
Zweites Folgejahr6 Prozent12.000 Euro
Summe je Objekt20 Prozent40.000 Euro

Die Kosten für den Energieberater zählen zu 50 Prozent und werden auf denselben Höchstbetrag angerechnet. Der Berater muss beim BAFA gelistet und mit der Planung oder Aufsicht der Maßnahme beauftragt sein. Begünstigt sind Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden.

Drei formale Bedingungen entscheiden über die Anerkennung: eine Rechnung in deutscher Sprache mit getrennt ausgewiesenen Arbeits- und Materialkosten, die unbare Zahlung auf das Konto des Fachunternehmens, und die Bescheinigung des Fachunternehmens nach amtlichem Muster. Barzahlung schließt den Abzug aus, auch bei vorliegender Quittung.

Zuschuss oder Steuerbonus, ein Vergleich

Angenommen: Ein selbst bewohntes Einfamilienhaus von 1996, Fassadendämmung für 50.000 Euro brutto.

WegEntlastungZeitpunkt
BAFA ohne iSFP, 15 Prozent7.500 Euronach Verwendungsnachweis
BAFA mit iSFP, 20 Prozent10.000 Euronach Verwendungsnachweis
Steuerbonus § 35c, 20 Prozent10.000 Euro3.500 / 3.500 / 3.000 Euro über drei Veranlagungen

Rechenbeispiel, kein Angebot und keine Steuerberatung. Drei Punkte verschieben das Ergebnis in der Praxis: Der Steuerbonus wirkt nur, soweit überhaupt Einkommensteuer anfällt, denn er ist nicht erstattungsfähig. Der Zuschuss kommt in einer Summe und damit deutlich früher. Und der iSFP-Bonus lässt sich nur auf dem BAFA-Weg heben, dafür kostet der Sanierungsfahrplan selbst Geld und Zeit. Bei Kosten oberhalb von 200.000 Euro je Objekt ist der Steuerbonus gedeckelt, der Zuschuss folgt dann den Höchstgrenzen je Wohneinheit.

Für vermietete Objekte stellt sich die Frage anders: Dort ist § 35c ausgeschlossen, die Kosten sind aber als Erhaltungsaufwand oder über die Abschreibung als Werbungskosten abziehbar. Welcher Weg günstiger ist, gehört in die Hand des Steuerberaters.

Der Ablauf in sechs Schritten

  • 1. Energieeffizienz-Experten beauftragen. Er prüft die technischen Mindestanforderungen und erstellt die Projektbeschreibung.
  • 2. Angebote einholen. Noch nichts unterschreiben, auch keinen Vertrag mit aufschiebender Bedingung ohne Rücktrittsrecht.
  • 3. Antrag im BAFA-Portal stellen. Vor Vertragsabschluss und vor Materialbestellung.
  • 4. Zwischenbescheid abwarten. Erst danach beauftragen und beginnen.
  • 5. Umsetzen. Üblich sind 24 bis 36 Monate ab Zuwendungsbescheid.
  • 6. Verwendungsnachweis einreichen. Innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung, mit Rechnungen und der Bestätigung des Experten.

Die fünf häufigsten Ablehnungsgründe

GrundWas hilft
Auftrag vor AntragReihenfolge einhalten. Ein unterschriebener Handwerkervertrag vor dem Antrag kostet die Förderung vollständig.
Technische Mindestanforderung verfehltU-Werte und Anforderungen vom Experten vorab prüfen lassen, nicht auf die Zusage des Handwerkers vertrauen.
Gebäude zu jungDer Bauantrag muss mindestens fünf Jahre zurückliegen.
Frist für den Verwendungsnachweis verpasstVerlängerung rechtzeitig beantragen, nicht erst nach Ablauf.
Falsches ProgrammHeizungstausch gehört zur KfW, nicht zum BAFA. Die Abgrenzung vorher klären.

Antragsweg und Fristen

Der Antrag läuft online über das BAFA-Portal, vor Vertragsabschluss mit dem ausführenden Unternehmen oder vor Materialbestellung. Für die meisten Maßnahmen ist ein Energieeffizienz-Experte Pflicht, er erstellt die technische Projektbeschreibung. Erst nach dem BAFA-Zwischenbescheid darfst Du mit der Umsetzung beginnen.

Die Umsetzungsfrist beträgt üblicherweise 24 bis 36 Monate ab Zuwendungsbescheid, Belegnachweise sind innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung einzureichen. Bei absehbaren Verzögerungen, etwa durch Handwerkermangel, ist eine rechtzeitige Fristverlängerung beim BAFA zu beantragen.

Unsere Einordnung aus der Beratungspraxis: Der häufigste Ablehnungsgrund ist simpel: Auftrag vor Antrag. Wer den Handwerkervertrag unterschreibt, bevor der BAFA-Antrag läuft, verliert die Förderung vollständig, ohne Ausnahme. Der iSFP lohnt sich seit Juli 2026 vor allem bei größeren Vorhaben ab rund 30.000 € Maßnahmenvolumen, weil der Bonus erst oberhalb dieser Schwelle greift; darunter bleibt der Vorteil die höhere Kostenobergrenze. Wir rechnen das im Einzelfall gegen die Beratungskosten von rund 650 € Eigenanteil. Fördercheck im Erstgespräch.

Häufige Fragen

Wer ist beim BAFA für Einzelmaßnahmen antragsberechtigt?

Eigentümer, Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften von Bestandsgebäuden, deren Bauantrag mindestens 5 Jahre zurückliegt. Mieter und Pächter können ebenfalls Antragsteller sein, benötigen aber die Zustimmung des Eigentümers. Eine Einkommensgrenze gibt es nicht.

Wie hoch ist der Zuschuss für Einzelmaßnahmen?

15 Prozent der förderfähigen Kosten bis 30.000 Euro je Wohneinheit, maximal 4.500 Euro je Antrag. Mit individuellem Sanierungsfahrplan verdoppelt sich die Kostenobergrenze auf 60.000 Euro für die erste Wohneinheit, der maximale Zuschuss steigt auf 10.500 Euro.

Wie wirkt der iSFP-Bonus seit dem 21.07.2026?

Die 5 Prozentpunkte gibt es erst ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von 30.000 Euro und nur auf den Betrag, der diese Schwelle übersteigt. Kosten aus mehreren Anträgen werden nicht addiert. Unterhalb der Schwelle bleibt der Vorteil die verdoppelte Kostenobergrenze.

Was wird gefördert und was nicht?

Förderfähig sind Dämmung der Gebäudehülle, Fenster- und Haustürtausch, sommerlicher Wärmeschutz und Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung, dazu Umfeldmaßnahmen wie die Sanierung des Heizraums. Nicht förderfähig sind der Heizungstausch selbst, dafür ist KfW 458 zuständig, und Neubauten.

Wie viel gibt es für Fachplanung und Baubegleitung?

50 Prozent auf förderfähige Ausgaben bis 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern, also bis 2.500 Euro Zuschuss. Bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten sind es 2.000 Euro je Wohneinheit, höchstens 20.000 Euro.

Was ist der häufigste Ablehnungsgrund?

Auftrag vor Antrag. Wer den Handwerkervertrag unterschreibt, bevor der BAFA-Antrag läuft, verliert die Förderung vollständig. Der Antrag muss vor Vertragsabschluss mit dem ausführenden Unternehmen oder vor Materialbestellung gestellt werden, mit der Umsetzung darfst Du erst nach dem Zwischenbescheid beginnen.

Wie hoch sind die förderfähigen Ausgaben im Mehrfamilienhaus?

30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die Einheiten zwei bis sechs und je 8.000 Euro ab der siebten. Mit individuellem Sanierungsfahrplan verdoppeln sich diese Grenzen auf 60.000, 30.000 und 15.000 Euro je Wohneinheit.

Wird die Heizungsoptimierung gefördert?

Ja, mit 15 Prozent. Dazu zählen hydraulischer Abgleich samt Heizkurve, Pumpentausch, Heizkörper, Rohrleitungsdämmung, Pufferspeicher und Regelungstechnik. Die Anlage muss älter als zwei Jahre sein, bei fossilen Brennstoffen nicht älter als 20 Jahre. Der Austausch des Wärmeerzeugers selbst läuft über KfW 458.

Gibt es eine Mindestinvestition?

Ja, 300 Euro brutto. Kleinere Vorhaben sind nicht förderfähig.

Kann ich BAFA-Zuschuss und Steuerbonus nach § 35c EStG kombinieren?

Nein. Sobald ein Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen für die Maßnahme fließt, entfällt der Steuerbonus für dieselben Kosten. Die Entscheidung fällt vor dem Antrag.

Wie hoch ist der Steuerbonus nach § 35c EStG?

20 Prozent der Kosten, höchstens 40.000 Euro je Objekt, verteilt über drei Jahre: 7 Prozent im Jahr des Abschlusses, 7 Prozent im Folgejahr, 6 Prozent im zweiten Folgejahr. Voraussetzung ist ein selbst bewohntes Gebäude, das bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre ist.

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