Sie planen einen Windpark oder ein Repowering und suchen die passende Finanzierung?
Wir vermitteln als ungebundener Vermittler mit Sitz in Rheinberg Finanzierungen für Windenergieprojekte bundesweit, ab einem Vorhabenvolumen von 5 Mio. Euro. Hier sehen Sie, wer Windkraft finanziert, welche Unterlagen Sie vorbereiten müssen und wie Beteiligungen und die Zwischenphase beim Repowering finanziert werden.
Wann eine vermittelte Windkraftfinanzierung zu Ihrem Vorhaben passt
Wir vermitteln Finanzierungen für Windenergieprojekte ab einem Vorhabenvolumen von 5 Mio. Euro. Diese Grenze gilt für die Projektfinanzierung, also für Bau, Kauf oder Ersatz von Anlagen. Nach Angaben der Bundesnetzagentur ging 2025 erneut der Hauptteil der Windenergieanlagen an Land in Nordrhein-Westfalen in Betrieb, zusammen 1,3 Gigawatt.
- Neuer Windpark mit Genehmigung: Die Projektgesellschaft braucht das Fremdkapital für Anlagen, Fundamente, Wege, Kabeltrasse und Netzanschluss und will mehrere Finanzierungsgeber vergleichen.
- Repowering: Alte Anlagen werden abgebaut und durch neue ersetzt. Zu finanzieren sind die neuen Anlagen und die Zeit, in der die Altanlage keine Erlöse mehr bringt und die neue noch keine.
- Bürgerwindpark oder Bürgerenergiegesellschaft: Das Eigenkapital soll von Bürgern, Landwirten oder der Gemeinde kommen, ist aber zum Baubeginn noch nicht vollständig eingezahlt.
- Beteiligung nach dem Bürgerenergiegesetz NRW: Sie müssen Anwohnern und Gemeinden eine finanzielle Beteiligung anbieten und wollen wissen, wie sich das gewählte Modell auf die Finanzierung auswirkt.
- Vorplanung und Machbarkeit: Für diese frühe Phase gibt es bei Bürgerenergieprojekten eigene Zuschussprogramme von Bund und Land, deren Zuschüsse unter bestimmten Bedingungen zurückzuzahlen sind.
- Vorhaben unter 5 Mio. Euro: Eine einzelne kleine Anlage oder eine Nachrüstung prüfen wir als Investitionskredit oder Leasing.
- Standortsuche, Genehmigung, Vermarktung: Das ist Projektentwicklung. Wir vermitteln die Finanzierung, wir entwickeln keine Windparks.
Wer Windkraft finanziert und wie Anteile und Repowering finanziert werden
Träger des Vorhabens kann eine eigene Projektgesellschaft sein, etwa eine GmbH & Co. KG; bei Bürgerprojekten kommt auch eine Genossenschaft in Betracht. Sie bringt Eigenkapital ein und nimmt Fremdkapital auf. Zurückgezahlt werden soll aus den Stromerlösen der Anlagen. Die Finanzierungsgeber prüfen deshalb das Projekt selbst.
Die Finanzierungsgeber nach Rolle
| Gruppe | Rolle im Windprojekt |
|---|---|
| Förderbanken | Die KfW fördert mit dem Programm Erneuerbare Energien Standard (270) unter anderem Windkraftanlagen und Repowering-Maßnahmen, höchstens 150 Mio. Euro je Vorhaben, mit Laufzeiten bis 30 Jahre. Beantragt wird über einen Finanzierungspartner Ihrer Wahl, vor Beginn des Vorhabens. Die NRW.BANK informiert in NRW über dieses Programm und nimmt Anträge für den Bürgerenergiefonds NRW des Landes entgegen. |
| Auf Erneuerbare spezialisierte Banken | Projektfinanzierung, bei der die erwarteten Erlöse des Windparks, belegt durch Gutachten und Verträge, im Mittelpunkt stehen können. |
| Sparkassen und Genossenschaftsbanken | Regionale Finanzierungsgeber, bei größeren Vorhaben auch gemeinsam mit anderen Häusern. In Betracht kommen auch Zwischenfinanzierungen und die Finanzierung von Anteilen einzelner Beteiligter. |
| Leasinggesellschaften | Leasing kann für Anlagen oder einzelne Anlagenteile in Betracht kommen und wird im Einzelfall gegen das Darlehen abgewogen. |
Förderkredit und Bankdarlehen schließen sich nicht aus. Ein KfW-Kredit wird über die finanzierende Bank durchgeleitet und kann mit einem Darlehen dieser Bank kombiniert werden. Mehr zu den Programmen finden Sie unter Förderprogramme.
Anteile und Beteiligungen finanzieren
Beim Eigenkapital gibt es mehrere Wege, die sich auf die Finanzierung unterschiedlich auswirken:
- Kommanditanteile: Landwirte, Flächeneigentümer oder Anwohner treten der Projekt-KG als Kommanditisten bei. Eine Bank kann den Anteil über einen Kredit finanzieren, dessen Raten auf die geplanten Ausschüttungen abgestimmt sind.
- Bürgerenergiegesellschaft: Nach § 3 Nr. 15 EEG ist das unter anderem eine Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft mit mindestens 50 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern, bei der mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlengebiet ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage gemeldet sind, bei der die übrigen Stimmrechte nur bei kleinen und mittleren Unternehmen oder Kommunen liegen und bei der niemand mehr als 10 Prozent der Stimmrechte hält. Für die Planungsphase gibt es eigene Zuschüsse, etwa den Bürgerenergiefonds NRW oder das Bundesprogramm für Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land über das BAFA. Beide Programme setzen eigene Voraussetzungen, das Bundesprogramm unter anderem mindestens 15 natürliche Personen als stimmberechtigte Mitglieder, der Bürgerenergiefonds NRW mindestens sieben natürliche Personen aus unterschiedlichen Haushalten.
- Eigenkapitalzwischenfinanzierung: Wird die Bürgerbeteiligung erst nach Baubeginn eingeworben, kann ein Finanzierungsgeber das dafür vorgesehene Eigenkapital vorfinanzieren. Die Zwischenfinanzierung wird aus den eingezahlten Anteilen zurückgeführt.
- Beteiligung der Gemeinden: Nach § 6 EEG sollen Betreiber die betroffenen Gemeinden finanziell beteiligen; bei Windenergieanlagen an Land mit mehr als 1.000 Kilowatt Leistung dürfen ihnen insgesamt 0,2 Cent je Kilowattstunde für die eingespeiste und die fiktive Strommenge angeboten werden. Wurde für den Strom eine EEG-Förderung in Anspruch genommen, können Betreiber die Erstattung der im Vorjahr gezahlten Beträge nach § 6 Abs. 5 EEG vom Netzbetreiber verlangen. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des EEG. In NRW verpflichtet das Bürgerenergiegesetz in der ab 22.05.2026 geltenden Fassung den Vorhabenträger zusätzlich, den Standortgemeinden ein Angebot zur finanziellen Beteiligung im Rahmen einer Beteiligungsvereinbarung zu machen (§ 7 Abs. 1 BürgEnG). Möglich sind nach § 7 Abs. 3 unter anderem eine Beteiligung an der Projektgesellschaft, Anlageprodukte, vergünstigte lokale Stromtarife oder pauschale Zahlungen. Wird bis zur Inbetriebnahme der ersten Anlage keine Beteiligungsvereinbarung nachgewiesen, schreibt § 8 eine Ersatzbeteiligung vor: ein Zahlungsangebot an die Gemeinden und ein Nachrangdarlehen für die beteiligungsberechtigten Personen. Für Anlagen außerhalb von Windenergiegebieten verlangt § 8 Abs. 1a zusätzlich ein weiteres Zahlungsangebot. Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften nimmt § 2 Abs. 5 vom Gesetz aus.
Für die Finanzierung zählt, welches Modell Sie wählen: Gesellschaftsanteile stärken das Eigenkapital, Zahlungen an Gemeinden mindern dauerhaft den Überschuss, aus dem der Kredit bedient wird. Werden Anteile mit Ergebnisbeteiligung oder Nachrangdarlehen im Inland öffentlich angeboten, kann nach § 1 Abs. 2 und § 6 des Vermögensanlagengesetzes eine Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts bestehen. Das klären Sie mit Ihrem Rechtsanwalt und Steuerberater.
Zwischenfinanzierung beim Repowering
Beim Repowering entsteht eine Lücke, die ein reiner Anlagenkredit nicht abdeckt:
- Abschaltung und Rückbau der Altanlage: Die Erlöse der alten Anlage enden, eine Restschuld muss gegebenenfalls abgelöst werden. Umschuldungen bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben schließt das KfW-Programm 270 aus; die Ablösung braucht also eine eigene Lösung.
- Bauzeit: Anzahlungen an Hersteller und Baufirmen fließen lange vor der ersten Einspeisung. Die Auszahlung kann je nach Vertrag nach Baufortschritt erfolgen.
- Netzanschluss: Kosten und Termin des Anschlusses bestimmen, wann Erlöse fließen. Verzögert sich der Anschluss, verlängert sich die Zwischenfinanzierung.
- Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer auf die Investition kann bis zur Erstattung zwischenfinanziert werden. Die steuerliche Behandlung klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
Welche Kosten bei der Finanzierung eines Windparks entstehen
Die Kosten einer Windkraftfinanzierung bestehen aus mehr als dem Zins. Diese Bestandteile sollten Sie in Ihrem Finanzierungsplan vorsehen:
- Zinsen für das langfristige Darlehen und für Zwischenfinanzierungen
- Bereitstellungsprovision für zugesagte, aber noch nicht abgerufene Beträge während der Bauzeit
- Bearbeitungsentgelte und bei mehreren Häusern Kosten der Konsortialstruktur
- Gutachten, die der Finanzierungsgeber für seine Prüfung beauftragt oder verlangt
- Sicherheitenbestellung: Notar, Eintragungen, Abtretungen, Bürgschaften
- Reserven, etwa ein Konto für den Kapitaldienst, das aus der Finanzierung befüllt wird
Die Höhe hängt unter anderem davon ab, wie sicher die erwarteten Erlöse belegt sind, wie hoch das Eigenkapital ist und wann es eingezahlt wird, wie lang die Laufzeit gewählt wird, welche Sicherheiten bestehen und ob ein Förderkredit eingebunden wird. Bei KfW-Krediten ordnet der Finanzierungspartner den Kredit nach Bonität und Werthaltigkeit der Sicherheiten einer von der KfW vorgegebenen Preisklasse zu.
Vergütung
Wir werden entweder über eine Provision des Finanzierungsgebers oder über eine vorab vereinbarte Erfolgsvergütung bezahlt, nie über beides. Welche Variante gilt, besprechen wir mit Ihnen im Einzelfall.
Welche Unterlagen Sie für die Finanzierung vorbereiten müssen
Für die Aufbereitung Ihrer Anfrage fragen wir diese Unterlagen an. Welche Unterlagen ein Finanzierungsgeber zusätzlich verlangt, legt er selbst fest.
| Bereich | Unterlagen |
|---|---|
| Projekt | Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, Ertragsgutachten, Netzanschlusszusage, Kaufvertrag und Wartungsvertrag für die Anlagen, Pacht- und Nutzungsverträge der Flächen, Vertrag zur Stromvermarktung, Nachweis der Rückbausicherheit, Versicherungskonzept |
| Zahlen | Kosten- und Finanzierungsplan, Nachweis des Eigenkapitals und seiner Herkunft, Zeitplan für Bau und Inbetriebnahme |
| Beteiligung | Beteiligungsvereinbarung nach dem Bürgerenergiegesetz NRW, Vereinbarung mit Gemeinden nach § 6 EEG, Konzept und Stand der Bürgerbeteiligung |
| Repowering zusätzlich | Betriebs- und Ertragsdaten der Altanlagen, Restschuld und Ablösebedingungen bestehender Darlehen, Zeitplan für Abschaltung und Rückbau |
Nach Rechtsform
- GmbH & Co. KG: Gesellschaftsvertrag, Handelsregisterauszüge von KG und Komplementär-GmbH, Liste der Kommanditisten mit Einlagen, Jahresabschlüsse bei bestehenden Gesellschaften
- Genossenschaft oder Bürgerenergiegesellschaft: Satzung, Registerauszug, Mitgliederübersicht mit Stimmrechten und Wohnort als Nachweis für § 3 Nr. 15 EEG
- Einzelne Beteiligte, die ihren Anteil finanzieren: Beitrittserklärung, Einkommens- und Vermögensnachweise, bei Landwirten und Selbstständigen die letzten Jahresabschlüsse
Mit dem Unterlagen-Check sehen Sie, was noch fehlt.
So läuft die Vermittlung bis zur Auszahlung
Anfrage und Ersteinschätzung
Sie schildern das Windprojekt über das Formular: Anlagen, Volumen, Stand der Genehmigung, geplante Beteiligung. Sie erhalten eine erste Einschätzung per E-Mail mit Link zum Erstgespräch (Video, 45 Minuten, kostenlos).
Ersteinschätzung binnen eines WerktagsUnterlagen
Sie erhalten eine genaue Liste für Ihr Vorhaben und stellen die Unterlagen zusammen. Wir bereiten die Anfrage so auf, dass ein Finanzierungsgeber entscheiden kann, einschließlich Förderkredit, Zwischenfinanzierung und Beteiligungsmodell.
Gezielte Auswahl der Häuser
Wir wählen Förderbanken, spezialisierte Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken oder Leasinggesellschaften, die strukturell zum Projekt passen, und stellen eine vorbereitete Anfrage. Auf Wunsch gehört Ihre Hausbank dazu.
Verhandlung und Begleitung
Wir führen die Gespräche, beantworten Rückfragen zu Gutachten und Verträgen, koordinieren die Beteiligten und erläutern Ihnen die Angebote. Sie entscheiden, die Kreditentscheidung trifft der Finanzierungsgeber.
Abschluss und Auszahlung
Wir begleiten Sie bis zur Auszahlung, auch nach der Zusage: bei den Auszahlungsvoraussetzungen, beim Abruf nach Baufortschritt und beim Übergang von der Zwischenfinanzierung in das langfristige Darlehen.
Sie erreichen uns in Rheinberg; wir begleiten Projekte bundesweit. Vorab finden Sie die Erstinformation und den Überblick zur Gewerbefinanzierung.
Häufige Fragen zu Windkraft
Ab welchem Volumen vermitteln Sie Windkraftfinanzierungen?
Projektfinanzierungen für Windenergie vermitteln wir ab einem Vorhabenvolumen von 5 Mio. Euro. Kleinere Vorhaben wie eine einzelne kleine Anlage prüfen wir als Investitionskredit oder Leasing.
Kann ich den KfW-Kredit 270 direkt bei der KfW beantragen?
Nein. Nach dem Merkblatt der KfW stellen Sie den Antrag bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl, und zwar vor Beginn des Vorhabens. Für den Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen.
Lässt sich eine Anlage mit EEG-Förderung mit dem KfW-Programm 270 finanzieren?
Ja. Nach dem Merkblatt der KfW darf eine Anlage, für die eine Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen wird, aber nur mit einem KfW-Kredit ohne staatliche Beihilfen finanziert werden. Was das für Ihr Vorhaben bedeutet, klärt der Finanzierungspartner bei der Antragstellung.
Was ist der Unterschied zwischen § 6 EEG und dem Bürgerenergiegesetz NRW?
Nach § 6 EEG sollen Betreiber die betroffenen Gemeinden finanziell beteiligen; eine Pflicht ist das nicht. Bei Windenergieanlagen an Land mit mehr als 1.000 Kilowatt dürfen insgesamt 0,2 Cent je Kilowattstunde angeboten werden. Das Bürgerenergiegesetz NRW verpflichtet den Vorhabenträger dagegen, den Standortgemeinden ein Angebot zur finanziellen Beteiligung von Einwohnern und Gemeinden zu machen. Beides beeinflusst den Überschuss, aus dem Sie den Kredit bedienen.
Wer finanziert das Eigenkapital eines Bürgerwindparks vor?
Eine Zwischenfinanzierung kann das für die Bürgerbeteiligung vorgesehene Eigenkapital überbrücken, bis die Anteile eingezahlt sind. Sie kostet Zinsen und wird aus den eingezahlten Anteilen zurückgeführt. Ob und zu welchen Bedingungen ein Finanzierungsgeber das übernimmt, entscheidet er selbst.
Kann ich die Restschuld der Altanlage beim Repowering über den KfW-Kredit ablösen?
Nein. Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben schließt das Merkblatt zum Programm 270 aus. Die Ablösung braucht eine eigene Lösung, die wir mit der Finanzierung der neuen Anlagen abstimmen.
Gibt es Förderung für die Planungsphase einer Bürgerenergiegesellschaft?
Ja. Der Bürgerenergiefonds NRW erstattet förderfähige Ausgaben der Vorplanung und Machbarkeitsprüfung bis 300.000 Euro als bedingt rückzahlbaren Zuschuss. Zusätzlich fördert der Bund Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land über das BAFA mit bis zu 300.000 Euro. Dieser Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn eine bestandskräftige Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde. Die Förderrichtlinie gilt nach Angabe der NRW.BANK bis zum 31.12.2026.
Quellen und Stand
Alle Angaben geprüft am 20.09.2026. Rechtsgrundlagen und Programmbedingungen im Wortlaut der jeweiligen Quelle.
- § 3 Nr. 15 EEG, Bürgerenergiegesellschaft , abgerufen am 20.09.2026
- § 6 EEG, Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau , abgerufen am 20.09.2026
- § 1 Vermögensanlagengesetz, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen , abgerufen am 20.09.2026
- § 6 Vermögensanlagengesetz, Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts , abgerufen am 20.09.2026
- KfW, Merkblatt Kredit Nr. 270 Erneuerbare Energien Standard, Stand 05/2025 , abgerufen am 20.09.2026
- NRW.BANK, KfW-Programm Erneuerbare Energien Standard , abgerufen am 20.09.2026
- NRW.BANK, Bürgerenergiefonds NRW , abgerufen am 20.09.2026
- NRW.BANK, Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land (Bundesprogramm, Antrag beim BAFA) , abgerufen am 20.09.2026
- Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG), Fassung gültig ab 22.05.2026, recht.nrw.de , abgerufen am 20.09.2026
- Bundesnetzagentur, Pressemitteilung Ausbau Erneuerbarer Energien 2025, 08.01.2026 , abgerufen am 20.09.2026
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Stand: 20.09.2026. Über eine Finanzierung entscheidet immer der Finanzierungsgeber. Erstinformation für Unternehmen