Welche Factoring-Arten gibt es und worin unterscheiden sie sich?
Echtes oder unechtes, offenes oder stilles Factoring: Die Begriffe beschreiben, wer das Ausfallrisiko trägt, ob Ihre Kunden vom Verkauf erfahren und wer die Buchhaltung führt. Hier finden Sie alle Varianten mit ihren Folgen für Ihr Unternehmen, erklärt von Sperling Baufinanzierung.
Drei Funktionen, aus denen sich jede Factoring-Art zusammensetzt
Die BaFin beschreibt in ihrem Merkblatt zum Factoring drei Funktionen, die dem Factoring zukommen können. Wer diese Bausteine kennt, kann jedes Angebot einordnen.
- Finanzierungsfunktion: Der Factor kreditiert Ihre Forderungen. Sie erhalten Geld, bevor Ihr Kunde zahlt, und das in den Rechnungen gebundene Kapital wird frei.
- Delkrederefunktion: Der Factor übernimmt das Ausfallrisiko, also das Risiko, dass Ihr Kunde zahlungsunfähig wird, im Rahmen des für diesen Kunden vereinbarten Limits.
- Dienstleistungsfunktion: Der Factor übernimmt die Debitorenverwaltung, je nach Vertrag etwa Debitorenbuchhaltung, Mahnwesen und Bonitätsprüfung Ihrer Abnehmer.
Die Namen der Factoring-Arten beschreiben, welche dieser Funktionen enthalten sind, ob Ihre Kunden von der Abtretung erfahren und welche Forderungen verkauft werden.
Echtes und unechtes Factoring: wer das Ausfallrisiko trägt
Beim echten Factoring übernimmt der Factor bei Forderungserwerb das Risiko der Zahlungsunfähigkeit Ihres Kunden. Zahlt Ihr Kunde deshalb nicht, trägt der Factor den Verlust. Sie haften nur für den rechtlichen Bestand der Forderung, nicht für die Bonität Ihres Kunden. Nach dem Merkblatt der BaFin spricht die Praxis von echtem Factoring, wenn der Ankauf ein Kaufvertrag ist.
Beim unechten Factoring behält sich der Factor vor, den gezahlten Kaufpreis zurückzubelasten, wenn Ihr Kunde nicht zahlt. Das Ausfallrisiko bleibt bei Ihnen. Nach dem Merkblatt der BaFin wird die Forderung dann zivilrechtlich nur erfüllungshalber auf den Factor übertragen, und solche Verträge werden nach höchstrichterlich gefestigter Rechtsprechung als Darlehen gewertet.
Aufsichtsrechtlich behandelt das Kreditwesengesetz beide Formen gleich: Der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff ist Factoring nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG und nach § 32 Abs. 1 KWG grundsätzlich erlaubnispflichtig. In Ihrer Bilanz kommt es nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB darauf an, wem die Forderungen wirtschaftlich zuzurechnen sind, und dabei spielt eine Rolle, wer das Ausfallrisiko trägt. Umsatzsteuerlich ist die Leistung des Factors nach Abschnitt 2.4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses grundsätzlich steuerpflichtig, wenn er den Einzug der Forderungen übernimmt. Das gilt beim echten und beim unechten Factoring und beruht auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2003 (C-305/01). Die Einordnung für Ihr Unternehmen klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
Offenes, stilles und halboffenes Verfahren: was Ihre Kunden erfahren
Nach dem Merkblatt der BaFin ist die Art der Abtretung für die Einstufung als Factoring nicht entscheidend. Für Ihre Kundenbeziehung macht sie aber einen Unterschied.
- Offenes Verfahren: Ihre Kunden werden über die Abtretung an den Factor informiert. Wohin sie zahlen, steht im Abtretungshinweis.
- Stilles Verfahren: Ihre Kunden werden über die Abtretung nicht informiert und zahlen weiter an Sie. Wie Sie die Zahlungen an den Factor weitergeben, regelt der Factoringvertrag.
- Halboffenes Verfahren: Zwischenformen, bei denen Ihre Kunden zum Beispiel einen Hinweis auf die Zusammenarbeit mit dem Factor erhalten, ohne dass die Abtretung ausdrücklich offengelegt wird. Die Ausgestaltung regelt der Vertrag.
Full-Service oder Inhouse: wer die Debitorenbuchhaltung führt
Von Full-Service-Factoring, auch Standard-Factoring, spricht man, wenn der Factor alle drei Funktionen übernimmt: Er finanziert die angekauften Forderungen vor, trägt das Ausfallrisiko und führt die Debitorenverwaltung.
Beim Inhouse-Factoring nutzen Sie Liquidität und Ausfallschutz, führen Debitorenbuchhaltung und Mahnwesen aber nach den Vorgaben des Vertrags selbst weiter. Dafür wird auch der Begriff Bulk-Factoring verwendet. Nach der Jahresstatistik des Deutschen Factoring-Verbands entfiel 2025 bei seinen Mitgliedsunternehmen ein Anteil von 65 Prozent auf das Inhouse-Factoring.
Fälligkeitsfactoring: Ausfallschutz ohne Vorfinanzierung
Beim Fälligkeitsfactoring übernimmt der Factor nach der amtlichen Gesetzesbegründung, die die BaFin in ihrem Merkblatt zitiert, die Dienstleistungs- und die Delkrederefunktion. Die Finanzierungsfunktion fällt teilweise oder ganz weg, der Kaufpreis wird je nach Vertrag erst mit oder nach der Fälligkeit der Rechnung gezahlt. Diese Variante kann passen, wenn Sie genug Liquidität haben, aber Ihre Kundenrisiken und die Buchhaltung abgeben wollen.
Fehlt die Finanzierungsfunktion ganz, ist der Factoring-Tatbestand des KWG nach dem Merkblatt der BaFin nicht einschlägig, etwa beim regresslosen Ankauf fälliger Forderungen. Müssen Sie dagegen für die Bonität Ihrer Kunden einstehen, sieht die BaFin keinen Grund, den Ankauf fälliger Forderungen aus dem Tatbestand zu nehmen.
Selektiv- und Einzelfactoring: nur ein Teil der Rechnungen
Nach dem Merkblatt der BaFin kauft der Factor typischerweise ganze Forderungsbestände auf. Beim Selektivfactoring, auch Ausschnitts-Factoring genannt, verkaufen Sie nur einen Teil Ihrer Forderungen, etwa gegen bestimmte Kunden oder aus einer Sparte. Beim Einzelfactoring verkaufen Sie einzelne Rechnungen, um einen kurzfristigen Kapitalbedarf zu decken.
Auch das Einzelfactoring ist nach dem Merkblatt der BaFin Factoring im Sinne des KWG, wenn eine Rahmenvereinbarung über weitere Ankäufe besteht. Diese muss nicht schriftlich geschlossen sein, entscheidend ist die Gesamtschau der vertraglichen Unterlagen und des Sachverhalts.
Reverse Factoring: Finanzierung über den Einkauf
Beim Reverse Factoring liegt die Initiative nach dem Merkblatt der BaFin beim Abnehmer, also beim Debitor. Er schließt mit dem Factor eine Rahmenvereinbarung, die den Factor verpflichtet, die Forderungen eines bestimmten Lieferanten vorzufinanzieren, und verschafft sich so längere Zahlungsziele. Die Lieferanten bekommen ihr Geld früher. Wie der Abnehmer die Verbindlichkeit in seiner Bilanz ausweist, klären Sie mit Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Abgrenzung zur Forfaitierung
Als Forfaitierung bezeichnen wir hier den Ankauf einzelner Forderungen, bei dem der Käufer auf den Rückgriff gegen den Verkäufer verzichtet. Der Unterschied zum Factoring liegt im laufenden Ankauf: Factoring beruht auf einem Rahmenvertrag, unter dem der Factor immer wieder Forderungen ankauft. Nach dem Merkblatt der BaFin ist ein Ankauf ohne Rahmenvereinbarung über weitere Geschäfte kein Factoring im Sinne des KWG.
Alle Factoring-Arten im Überblick
| Art | Vorfinanzierung | Ausfallrisiko beim Factor | Kunde informiert | Debitorenbuchhaltung |
|---|---|---|---|---|
| Echtes Factoring | je nach Vertrag | ja, im Limit | je nach Verfahren | je nach Vereinbarung |
| Unechtes Factoring | ja | nein | je nach Verfahren | je nach Vereinbarung |
| Offenes Verfahren | je nach Vertrag | je nach Vertrag | ja | je nach Vereinbarung |
| Stilles Verfahren | je nach Vertrag | je nach Vertrag | nein | je nach Vereinbarung |
| Halboffenes Verfahren | je nach Vertrag | je nach Vertrag | Zwischenform | je nach Vereinbarung |
| Full-Service | ja | ja | je nach Verfahren | beim Factor |
| Inhouse / Bulk | ja | ja | je nach Verfahren | bei Ihrem Unternehmen |
| Fälligkeitsfactoring | nein oder teilweise | ja | je nach Verfahren | beim Factor |
| Selektiv- und Einzelfactoring | ja | je nach Vertrag | je nach Verfahren | je nach Vereinbarung |
| Reverse Factoring | ja, für den Lieferanten | je nach Vertrag | Abnehmer stößt es an | je nach Vertrag |
| Forfaitierung | ja, Einzelforderung | ja, ohne Rückgriff | je nach Vertrag | je nach Vertrag |
Welche Kombination zu Ihrem Unternehmen passt, hängt von Ihrer Kundenstruktur, Ihrer Buchhaltung und Ihrem Liquiditätsbedarf ab. Wie der Ankauf abläuft, woraus sich die Kosten zusammensetzen und welche Unterlagen Sie vorbereiten, lesen Sie auf unserer Seite zum Factoring für Unternehmen.
Häufige Fragen
Ist unechtes Factoring ein Kredit?
Nach dem Merkblatt der BaFin werden Verträge über unechtes Factoring nach höchstrichterlich gefestigter Rechtsprechung zivilrechtlich als Darlehen gewertet, weil der Factor bei Zahlungsausfall auf Sie zurückgreifen kann. Aufsichtsrechtlich ist es dagegen wie das echte Factoring eine Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG und wird nicht als Kreditgeschäft behandelt.
Übernimmt der Factor beim echten Factoring jedes Risiko?
Nein. Er übernimmt das Risiko, dass Ihr Kunde zahlungsunfähig wird, im Rahmen des für diesen Kunden vereinbarten Limits. Für den rechtlichen Bestand der Forderung haften weiter Sie.
Was bedeutet Inhouse-Factoring?
Sie erhalten Liquidität und Ausfallschutz, führen Debitorenbuchhaltung und Mahnwesen aber nach den Vorgaben des Vertrags selbst weiter. Dafür wird auch der Begriff Bulk-Factoring verwendet.
Muss ich beim Factoring alle Rechnungen verkaufen?
Nein. Beim Selektivfactoring verkaufen Sie nur einen Teil Ihrer Forderungen, beim Einzelfactoring einzelne Rechnungen. Nach dem Merkblatt der BaFin kauft der Factor typischerweise ganze Forderungsbestände auf.
Ist Fälligkeitsfactoring aufsichtspflichtig?
Nach dem Merkblatt der BaFin ist der Factoring-Tatbestand des KWG nicht einschlägig, wenn die Finanzierungsfunktion ganz fehlt, etwa beim regresslosen Ankauf fälliger Forderungen. Müssen Sie dagegen für die Bonität Ihrer Kunden einstehen, kann der Tatbestand trotzdem erfüllt sein.
Quellen und Stand
Alle Angaben geprüft am 20.09.2026. Rechtsgrundlagen und Programmbedingungen im Wortlaut der jeweiligen Quelle.
- BaFin, Merkblatt Hinweise zum Tatbestand des Factoring (Stand Dezember 2024) , abgerufen am 20.09.2026
- Kreditwesengesetz, § 1 KWG (Begriffsbestimmungen, Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 Factoring) , abgerufen am 20.09.2026
- Kreditwesengesetz, § 32 KWG (Erlaubnis) , abgerufen am 20.09.2026
- Handelsgesetzbuch, § 246 HGB , abgerufen am 20.09.2026
- EuGH, Urteil vom 26.06.2003, C-305/01, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring , abgerufen am 20.09.2026
- Bundesministerium der Finanzen, Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2024, § 2 UStG mit Abschnitt 2.4 UStAE Forderungskauf und Forderungseinzug , abgerufen am 20.09.2026
- Deutscher Factoring-Verband, Pressemitteilung vom 21.05.2026: Factoring-Markt 2025 (Statistik des Verbands) , abgerufen am 20.09.2026
Keine Rechts- oder Steuerberatung. Steuerliche und bilanzielle Wirkungen sind zur Einordnung beschrieben, verbindlich beurteilt sie Ihr Steuerberater. Konditionen nennen wir nicht, weil sie der Finanzierungsgeber im Einzelfall festlegt.
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