Welche Unterlagen braucht Ihr Finanzierungsgeber?

Wählen Sie Finanzierungsart und Rechtsform. Sie erhalten die Liste, die wir für eine Anfrage vorbereiten, zum Abhaken und Drucken. Nichts wird gespeichert oder übertragen.

Trifft das zu?

Warum Vollständigkeit zählt

Für die Aufbereitung Ihrer Anfrage fragen wir diese Unterlagen an. Welche Unterlagen ein Finanzierungsgeber zusätzlich verlangt, legt er selbst fest. Je vollständiger Ihre Unterlagen sind, desto weniger müssen wir nachfordern. Die genaue Liste für Ihr Vorhaben erhalten Sie nach dem Erstgespräch.

Stand: 20.09.2026. Zusammengestellt aus den Unterlagen-Abschnitten unserer Seiten zu den Finanzierungsarten, Quellen unten. Zur Finanzierungsart · Vorhaben schildern

Quellen und Stand

  • Sperling Baufinanzierung: Diese Liste gibt wieder, welche Unterlagen wir für die Aufbereitung einer Anfrage anfragen. Welche Unterlagen ein Finanzierungsgeber zusätzlich verlangt, legt er selbst fest.
  • Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen, Service und Downloads: Vorhabensbezogene Unterlagenübersicht und Selbstauskunft, abgerufen 20.09.2026
  • KfW, Merkblätter 366 (Stand 01.09.2026), 263 (gültig ab 21.07.2026) und 295 (Stand 12/2025): Antrag vor Beginn des Vorhabens, Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags als Vorhabenbeginn (263, 295), Jahresabschlussunterlagen von zwei vollständigen Geschäftsjahren (366), abgerufen 20.09.2026
  • Rechtsgrundlagen (gesetze-im-internet.de und recht.nrw.de, abgerufen 20.09.2026): § 10 Abs. 1 Geldwäschegesetz (Identifizierung, wirtschaftlich Berechtigter), § 35 Abs. 5 Baugesetzbuch (Rückbauverpflichtung), § 6 EEG, Bürgerenergiegesetz NRW